internationale Gesetzgebung

Der Rat der europäischen UNion


RICHTLINIE 2004/80/EG DES RATES vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

(6) Opfer von Straftaten in der Europäischen Union sollten unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen Gemeinschaft die Straftat begangen wurde, Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihnen zugefügte Schädigung haben.

Europäische Kommission

Das übergeordnete Ziel der Entschädigung besteht darin, Opfer vorsätzlicher Gewalttaten anzuerkennen und die Heilungsprozesse zu fördern. Die Opfer sollten unter keinen Umständen dem Risiko einer sekundären Viktimisierung ausgeliefert sein

Europäische Kommission

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Mitgliedstaaten gehören:

  • Bewertung der nationalen Entschädigungsregelungen und, falls erforderlich, Beseitigung der bestehenden verfahrensrechtlichen Hürden;
  • Sicherstellung, dass eine gerechte und angemessene staatliche Entschädigung für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, einschließlich für Terroropfer, in den nationalen Haushalten vorgesehen wird;
  • Ergreifen von Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Opfer während des Entschädigungsverfahrens keine sekundäre Viktimisierung erleiden;
  • Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen der einschlägigen EU-Strukturen.

UN- Menschenrechtskonvention


II. UMFANG DER VERPFLICHTUNG
e) den Opfern Wiedergutmachung zu leisten oder diese zu erleichtern.

VI. BEHANDLUNG DER OPFER 10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.

IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG 15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern Wiedergutmachung leisten.

GRUNDPRINZIPIEN UND LEITLINIEN BETREFFEND DAS RECHT DER OPFER VON VERLETZUNGEN INTERNATIONALER MENSCHENRECHTSNORMEN ODER DES HUMANITÄREN VÖLKERRECHTS AUF RECHTSSCHUTZ UND AUF WIEDERGUTMACHUNG∗

Europäisches Parlament und Rat der europäischen Union

(9) Eine Straftat stellt ein Unrecht gegenüber der Gesellschaft und eine Verletzung der individuellen Rechte des Opfers dar. Die Opfer von Straftaten sollten als solche anerkannt und respektvoll, einfühlsam und professionell behandelt werden, ohne irgendeine Diskriminierung [...]

RICHTLINIE 2012/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI