internationale Gesetzgebung
Der Rat der europäischen UNion
RICHTLINIE 2004/80/EG DES RATES
vom 29. April 2004
zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
(6) Opfer von Straftaten in der Europäischen Union sollten
unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen
Gemeinschaft die Straftat begangen wurde, Anspruch auf
eine gerechte und angemessene Entschädigung für die
ihnen zugefügte Schädigung haben.
Europäische Kommission
Das übergeordnete Ziel der Entschädigung besteht darin, Opfer vorsätzlicher Gewalttaten anzuerkennen und die Heilungsprozesse zu fördern. Die Opfer sollten unter keinen Umständen dem Risiko einer sekundären Viktimisierung ausgeliefert sein
Europäische Kommission
Zu den wichtigsten Maßnahmen der Mitgliedstaaten gehören:
- Bewertung der nationalen Entschädigungsregelungen und, falls erforderlich, Beseitigung der bestehenden verfahrensrechtlichen Hürden;
- Sicherstellung, dass eine gerechte und angemessene staatliche Entschädigung für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, einschließlich für Terroropfer, in den nationalen Haushalten vorgesehen wird;
- Ergreifen von Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Opfer während des Entschädigungsverfahrens keine sekundäre Viktimisierung erleiden;
- Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen der einschlägigen EU-Strukturen.
UN- Menschenrechtskonvention
II. UMFANG DER VERPFLICHTUNG
e) den Opfern Wiedergutmachung zu leisten oder diese zu erleichtern.
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG
15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit
zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche
Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die
seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder
Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden
hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern
Wiedergutmachung leisten.
GRUNDPRINZIPIEN UND LEITLINIEN BETREFFEND DAS RECHT DER OPFER VON
VERLETZUNGEN INTERNATIONALER MENSCHENRECHTSNORMEN ODER DES
HUMANITÄREN VÖLKERRECHTS AUF RECHTSSCHUTZ UND AUF
WIEDERGUTMACHUNG∗
Europäisches Parlament und Rat der europäischen Union
(9) Eine Straftat stellt ein Unrecht gegenüber der Gesellschaft
und eine Verletzung der individuellen Rechte des Opfers
dar. Die Opfer von Straftaten sollten als solche anerkannt
und respektvoll, einfühlsam und professionell behandelt
werden, ohne irgendeine Diskriminierung [...]
RICHTLINIE 2012/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2012
über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten
sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI