OEG-Statistik 2022

Die aktuelle Statistik zum Opferentschädigungsgesetz
- Ein historischer Tiefpunkt

Jährlich wird die Statistik zum Opferentschädigungsgesetz vonseiten des Weißen Rings veröffentlicht, dessen Grundlage die Weiterleitung von Informationen vonseiten der Versorgungsämter darstellt. Bereits die Statistik von 2021 verzeichnete einen Rekordtiefstand seit mehr als 20 Jahren (Ablehnungsquote: 46,6%). Für das Jahr 2022 wurde diese jedoch mit 47,3% überboten. Ebenso waren die Antragsquote mit 7,6% (im Vergleich der in der polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewaltdelikte (=Hellfeld)), als auch die Anerkennungsquote mit lediglich 26,2% so schlecht wie nie zuvor. Die restlichen Anträge (26,5%) wurden aus sonstigen Gründen für erledigt erklärt. 

Zitat von Bianca Biwer (Bundesgeschäftsführerin des Weißen Rings): „Wir wissen aus unseren Recherchen, dass zahlreiche Betroffene durch jahrelange Verfahren, Begutachtungen, und die damit verbundenen psychischen und finanziellen Belastungen zermürbt sind.“

„Jedes Jahr mahnen wir bei Politik und Behörden Verbesserungen an- und trotzdem müssen wir im Folgejahr regelmäßig neue Negativrekorde vermelden.“

„Die Verantwortung dafür, dass die neuen Regelungen auch tatsächlich die gewünschte Wirkung entfalten können, liegt nun bei den Landesparlamenten und Landesregierungen“, mahnt Biwer. „Gesetzliche Regelungen helfen nur, wenn sie bei den Opfern auch ankommen.“ 

Der gesamte Artikel ist hier nachzulesen: https://forum-opferhilfe.de/oeg-deutschland-2022-historischer-tiefstand/?fbclid=IwAR2VA46O8x43W4oJt39WsrfYgNpFc38oY6-l24KnphTChQByCS-r3cPdor0

Quellenangabe zur Statistik: https://weisser-ring.de/statistiken-zur-staatlichen-opferentschaedigung


Zur Gewährleistung der Umsetzung des Opferentschädigungsgesetzes, respektive des SGB XIV (ab 2024) in der Praxis, bedarf es einer umfangreichen, externen, unabhängigen Evaluation, sowie Beschwerdestelle für Opfer auf Landesebene. Ebenso ist die in den Petitionen geforderte proaktive Aufklärung wichtig, sodass Gewaltopfer, welche gesundheitliche Schäden durch die Tat erlitten, über die Existenz des OEG/SGB XIV, sowie deren Leistungen (inkl. Fürsorgeleistungen), informiert werden.